Update bei Google Fonts & Co.

Geschrieben am 18.04.2023 von:

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Anfang des vergangenen Jahres urteilte das LG München (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 0 17493/20), dass die sog. dynamische Einbindung von Google Fonts ohne Einwilligung der betroffenen Person datenschutzwidrig sei. Zur Begründung führte es an, die Webfonts könnten auch statisch, d.h. ohne Datenübermittlung in die USA, eingebunden werden. Soll eine solche stattfinden, sei dies nur unter der Voraussetzung möglich, dass die betroffene Person eingewilligt habe.

Dieses Urteil hatte im Spätsommer des vergangenen Jahres mehrere Abmahnwellen von unterschiedlichen Akteuren zur Folge. Hintergrund der Abmahnungen waren in allen Fällen die dynamische Nutzung der Fonts auf der Webseite ohne Einholung der erforderlichen Einwilligung. Mit der Abmahnung wurden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Doch wie ging es dann weiter?

Einer der Abmahnenden war „Martin Ismail“, vertreten durch den Rechtsanwalt Kilian Lenard. Gegen beide wurden gegen Ende des Jahres durch die Generalstaatsanwaltschaft wegen u.a. (versuchter) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen die Ermittlungen eingeleitet. Diese laufen noch. Auch offen sind verschiedene Gerichtsverfahren in dem Zusammenhang mit den versendeten Abmahnungen.

Eines dieser Verfahren spielte vor dem LG München I und wurde mit Urteil vom 09.03.2022 (Az. 4 O 13063/22) beendet. Gegenstand der Klage war die begehrte Feststellung, dass die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Dieser wurde vollumfassend stattgegeben. Maßgeblich dafür war der Umstand, dass die Webseite des Klägers (des Abgemahnten) wohl mit einem sog. Crawler gefunden wurde. Diesen kann man sich als Spürhund vorstellen, der ganz bestimmte Zielobjekte im Internet (hier: Webseiten mit dynamischer Einbindung von Webfonts) aufsuchen kann.

Somit sah das LG München I den Beklagten (den Abmahnenden) erst gar nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Dies setze voraus, „dass tatsächlich eine persönliche Betroffenheit gegeben ist“. Aber das LG geht noch weiter: Es führt an, dass selbst wenn man vertreten würde, dass der automatisierte Besuch einer Webseite (z.B. durch einen Crawler) die Verletzung der informationellen Selbststimmung zur Folge haben könnte, der Beklagte vorliegend dennoch keine Ansprüche geltend machen könne.

Die Begründung: Tatprovokation. Es sei nicht rechtens, den Crawler zu nutzen, um Rechtsverletzungen zu provozieren und im Nachgang Ansprüche aufgrund etwaiger Rechtsverletzungen geltend zu machen. Die Person, die sich bewusst und gezielt in eine rechtsverletzende Situation begibt, sei nicht mithin schutzwürdig.

Zu welchen weiteren Punkten das LG München I in seinem Urteil Stellung bezieht und ob das Thema „Google Fonts“ damit nun vom Tisch ist, berichten wir dir gerne in einem persönlichen Gespräch. Komm‘ einfach auf uns zu!


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