Geschrieben am 19.09.2025 von:
Die Reform des Vergaberechts wirft ihre Schatten voraus. Nachdem letztes Jahr bereits die Ampel-Koalition einen Versuch hierzu unternommen hatte, den sie nicht mehr beenden konnte, will nun auch die neue Bundesregierung das Vergaberecht reformieren.
Am 6. August 2025 hat das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf für das sog. „Vergabebeschleunigungsgesetz“ beschlossen. Dieser Entwurf muss nun noch das weitere gesetzgeberische Verfahren durchlaufen, bevor er geltendes Recht wird.
Als Leitziele der Reform wurden hierbei die Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung ausgegeben. So soll etwa ein strategisches Beschaffungsmanagement aufgebaut werden. Zudem soll das Kaufhaus des Bundes für Länder und Kommunen geöffnet werden und es soll eine Konsolidierung der Vergabeplattformen erfolgen.
Die Schwellenwerte für Direktvergaben werden auf 50.000 EUR bzw. 100.000 EUR für Start-ups angehoben. Ansonsten wird das Unterschwellenvergaberecht in dem Entwurf nicht behandelt. Es ist aber geplant, dass bspw. die UVgO ebenfalls zeitnah neu gefasst werden soll.
Eine der zentralen und am meisten diskutierten Änderungen betrifft den Grundsatz der Losaufteilung. Eine Gesamtvergabe soll nunmehr auch aus zeitlichen Gründen zulässig sein. Dies soll allerdings nur für aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ finanzierte Infrastrukturvorhaben, die das 2,5-fache des jeweils geltenden Schwellenwerts überschreiten, gelten. Zudem darf die Dringlichkeit nicht vom Auftraggeber verschuldet sein. Die Regelung soll nach 3 Jahren evaluiert werden. Teilweise wird die Regelung als nicht weitgehend genug angesehen, da sich viele Auftraggeber mehr Freiheiten bezüglich der Gesamtvergabe von Leistungen wünschen.
Eine weitere heiß diskutierte geplante Neuerung ist, dass der sofortigen Beschwerde künftig keine aufschiebende Wirkung zukommen soll. Dies wird kritisiert, da dadurch der Rechtsschutz erheblich verkürzt würde. Insoweit muss abgewartet werden, ob diese Regelung tatsächlich wie vorgesehen beschlossen wird.
Davon abgesehen enthält der Entwurf einige für die Praxis sinnvolle Regelungen. Es wird klargestellt, dass Auftraggeber bei mehrstufigen Verfahren nicht sämtliche Vergabeunterlagen bereits zu Beginn des Verfahrens zur Verfügung stellen müssen. Zudem entfällt das vier-Augen-Prinzip bei der Angebotsöffnung auf Vergabeplattformen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass bei Rahmenvereinbarungen mit mehreren Vertragspartnern kein Schreiben gem. § 134 GWB bei den Einzelabrufen versendet werden muss.
Insgesamt stellt die geplante Reform keinen großen Wurf dar. Es sind keine fundamentalen Veränderungen des Vergaberechts (wie etwa das Zusammenlegen mehrerer Verordnungen) vorgesehen. Punktuell sind jedoch positive Regelungen enthalten, die zu einer Vereinfachung führen können.