Geschrieben am 13.12.2017 von:
Der Süßwarenhersteller Ferrero muss zukünftig auf der Verpackung der Süßigkeit Raffaello angeben, wie viele Kokoskugeln enthalten sind. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden (LG Frankfurt Urteil vom 11.10.2017, Az.: 2-06 O 245/17).
Ursprung des Rechtstreits war die Beschwerde eines Verbrauchers auf dem Portal der Verbraucherzentralen www. lebensmittelklarheit.de. Er beklagte sich darüber, dass auf der Verpackung nur das Gesamtgewicht des Inhalts angegeben wurde – und nicht, wie viele Kokoskugeln enthalten sind. Er argumentierte damit, dass er nicht weiß, wie viel eine einzelne Kokoskugel wiegt und deshalb auch nicht errechnen kann, wie viele davon in einer Packung sind.
Beschwerde bei Verbraucherzentrale
Die zuständige Verbraucherzentrale Hessen mahnte Ferrero daraufhin ab und verlangte, dass in Zukunft entsprechende Angaben auf der Verpackung gemacht werden. Ferrero weigerte sich und teilte mit, dass die Angabe des Gewichts der einzelnen Kokoskugeln technisch kaum möglich ist. Abweichungen können je nach Menge der Kokosraspeln in der Ummantelung vorkommen.
Die hessische Verbraucherzentrale erhob daraufhin Klage und berief sich auf einen Verstoß gegen Anhang IX Nr. 3, 4 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Danach sind Hersteller verpflichtet, neben der Nettofüllmenge auch die Stückzahl offenzulegen, wenn sie mehrere einzeln verpackte Pralinen, Schokoriegel oder Eisportionen in einer Verpackung anbieten. Ferrero vertrat den Standpunkt, dass die Umhüllung der einzelnen Kokoskugeln keine Verpackung sondern eine Trennhilfe darstellt und daher gerade keine Angaben über die Stückzahl gemacht werden müssen.
Zerstörung der Einzelverpackung entscheidend
Das Landgericht Frankfurt musste sich daher mit der Frage beschäftigen, wann eine Verpackung und wann eine Trennhilfe vorliegt. Die Richter führten hierzu aus, dass es entscheidend darauf ankommt, ob die Umhüllung beim Öffnen zerstört werden muss. Bei der Einzelverpackung von Bonbons ist dies beispielsweise nicht der Fall, da diese nur eingewickelt sind. Die Kokoskugeln hingegen sind luftdicht verschweißt und können daher nur mit „zerstörerischer Gewalt“ geöffnet werden.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Verpackungen eine Schutzfunktion haben und dem Verbraucher signalisieren, dass die Ware ungeöffnet ist, ist die Umhüllung der Kokoskugeln daher als Verpackung anzusehen. Die Richter gaben der Klage der Verbraucherzentrale daher statt. Diese betonte, dass die Einzelangaben für den Verbraucher unbedingt notwendig sind, um die erhaltene Ware zum Preis ins Verhältnis zu setzen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig. Ferrero hat auch bereits die Berufung angekündigt.