Neues Jahr, alte Fragen: Datenschutz bei der Videoüberwachung

Geschrieben am 26.01.2024 von:

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Zu Beginn des neuen Jahres wollen wir uns noch einmal mit einem Klassiker des Datenschutzes beschäftigen: der Videoüberwachung. In seinem 12. Tätigkeitsbericht 2022 informierte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht über zwei interessante Fälle, deren Grundzüge für alle Unternehmer*innen abstrahiert werden können, wenn es um die Fragen der Zulässigkeit und Ausgestaltung von Videoüberwachungsmaßnahmen geht.

Im ersten Fall ging es um die Videoüberwachung von Trainingsflächen in einem Fitnessstudio. Der Betreiber des Fitnessstudios sah für die Videoüberwachung mehrere Rechtsgrundlagen, die sowohl von der Aufsichtsbehörde als auch später vom erkennenden Verwaltungsgericht verworfen wurden. Der Betreiber brachte vor, dass eine rechtswirksame Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO vorläge, da bei Betreten des Studios auf die Videoüberwachung hingewiesen werde. Der Hinweis allein reicht jedoch nicht aus, da in der bloßen Kenntnisnahme keine eindeutige bestätigende Handlung der trainierenden Person läge, so Aufsichtsbehörde und Gericht. Ferner sei die Videoüberwachung für die Vertragserfüllung nicht erforderlich. Die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO scheide damit auch aus. Auch die „letzte Bastion“, Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO (das sog. berechtigte Interesse), konnte die anfallenden Verarbeitungen durch die Videoüberwachung nicht retten. Im Rahmen dieser Rechtsgrundlage müssen die tatsächlichen, wirtschaftlichen, ideellen und rechtlichen Interessen an der Datenverarbeitung mit den Grundrechten, Grundfreiheiten und Schutzinteressen der betroffenen Person abgewogen werden. Vorgebrachte Interessen waren Schutz der Trainierenden vor Übergriffen und Diebstählen sowie die Ermöglichung und Erleichterung der strafrechtlichen Verfolgung. Die Videoüberwachung im privaten Bereich bei der Ausübung eines Hobbies stelle jedoch einen tiefen Eingriff da, nicht zuletzt, da die betroffene Person nicht davon ausgehen müsse, überwacht zu werden. So jedenfalls das Verwaltungsgericht.

Ähnlich lauten die Argumente im zweiten dargestellten Fall – der Videoüberwachung von Bewirtungsflächen in der Gastronomie. Auch hier läge keine wirksame Einwilligung durch die bloße Kenntnisnahme eines Hinweisschildes vor. Im Rahmen der Interessenabwägung des Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO sollen dem Erwägungsgrund 47 folgend die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person berücksichtigt werden. Es wird beschrieben, dass Besucher*innen eines Gastronomiebetriebs davon ausgehen können, „dass sie in öffentlich zugänglichen Bereichen nicht überwacht werden, vor allem, wenn diese Bereiche typischerweise für Erholungs-, Entspannungs-, und Freizeitaktivitäten genutzt werden“.

Unternehmen, die bestimmte Bereiche per Videoüberwachung absichern oder sicherer machen möchten, können viel aus diesen Fallbeispielen ziehen. Die Wahl der richtigen Rechtsgrundlage ist essenziell. Ferner sollte bei der Abwägung der entgegenstehenden Interessen genau geprüft werden, welche vernünftigen Erwartungen die betroffene Person hat und ob die Videoüberwachung tatsächlich zur Erreichung des angestrebten Zwecks bzw. zur Wahrung der wirtschaftlichen, rechtlichen und ideellen Interessen erforderlich ist. Nicht zuletzt muss definiert werden, welche Kategorien betroffener Personen (Mitarbeitende, Besucher*innen, etc.) Subjekt der Datenverarbeitung werden oder werden könnten, um die Weichen richtig legen zu können.
Gerne begleiten wir dich bei der Implementierung von Videoüberwachung in deinem Unternehmen und zeigen dir die verschiedenen Möglichkeiten (z.B. Videoüberwachung mit und ohne Speicherung des Filmmaterials) und deren rechtliche Implikationen auf. Komm einfach auf uns zu.


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