TTDSG – Das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

 

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Um was geht es?

Datenschutz ist vielfältig – und so auch die zahlreichen Regelungen, die sich derzeit noch in vielen Gesetzen finden. Neben dem wohl bekanntesten „europäischen“ Regelwerk, der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), existieren in Deutschland auch eine Reihe weiterer Gesetze (z.B. das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Telemediengesetz (TMG) oder das Telekommunikationsgesetz (TKG)). Lange Zeit bereitete das Nebeneinander gerade von TMG und TKG keine Probleme. Doch auch die (Tele-)Kommunikation ist im Wandel ist und Bedarf klarer und einheitlicher Regelungen.

Diese Aufgabe hat nun (zumindest in Deutschland) das TTDSG übernommen – zumindest so lange, bis die wohl schon längst überfällige E-Privacy-Verordnung europaweit in Kraft tritt (und damit meinen wir natürlich innerhalb der EU).

Wenn du also wissen möchtest, was auf dich zukommt, ob auch dein Unternehmen von den neuen Regelungen betroffen ist und wie du diese umsetzt, dann haben wir da was für dich …

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Kunden-FAQ

1 | Für wen gilt das TTDSG?
    Das TTDSG enthält „besondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien“, vgl. § 1 Nr. 2 TTDSG. Zu den Telekommunikationsdienstleistern gehören Anbieter von Festnetz- und Mobilfunk, aber auch von Internetanschlüssen. Zu den Telemedienanbietern gehören alle Betreiber einer Webseite.
2 | Was ist nach § 25 TTDSG für Anbieter von Telemedien zu beachten?
    Gemäß Art. 25 Abs. 1 TTDSG müssen Webseitenbesucher grundsätzlich in den Einsatz von Cookies einwilligen, wenn nicht eine der Ausnahmen des § 25 Abs. 2 TTDSG greift. Demnach bedarf es keiner Einwilligung, wenn die Speicherung des Cookies „unbedingt erforderlich“ ist, damit der gewünschte Telemediendienst zur Verfügung gestellt werden kann.
3 | Welche Cookies sind „unbedingt erforderlich“?
    Was genau „unbedingt erforderlich“ bedeutet, kann dem TTDSG nicht entnommen werden. Jedoch dürften hier nur die wenigsten Cookie-Arten dazu zählen. Eine Einwilligung ist stets beim Einsatz von „funktionalen Cookies“, also bei Cookies, die die Webseite besser auf den Besucher abstimmen (z.B. Sprachauswahl-Cookies), einzuholen. Das sorgt zukünftig für ein deutlich umfangreicheres Cookie-Banner.
4 | Für den Fall einer Einwilligung: Wie muss diese eingeholt werden?
    Tatsächlich müssen ab sofort zwei Einwilligungen eingeholt werden: Und zwar einmal eine Einwilligung für das Setzen eines Cookies bzw. für den Zugriff auf die Endeinrichtung des Endnutzers (gemäß § 25 Abs. 1 TTDSG) und zum anderen eine Einwilligung für die darauffolgende Weiterverarbeitung, z.B. die Auswertung von personenbezogenen Daten (gemäß Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO). Diese beiden Einwilligungen können allerdings durch dieselbe Handlung erteilt werden, sofern der Anbieter des Telemediums die Endnutzer*innen bereits über alle Zwecke der Datenverarbeitung informiert, die im Anschluss an den Zugriff auf die Endeinrichtung erfolgen soll. Hierbei ist darauf zu achten, dass bei der Abfrage eindeutig erkennbar sein muss, dass mit einer einzelnen Handlung, etwa dem Betätigen einer Schaltfläche, mehrere Einwilligungen erteilt werden. Dies lässt sich beispielsweise transparent über ein Cookie-Banner umsetzen.
5 | Was versteht man unter „PIMS“?

PIMS, sogenannte Personal Information Management Services (auch „Single-Sign-on-Lösungen“ genannt), sollen der Verwaltung von Einwilligungen dienen. Diese Dienste sollen es den Endnutzer*innen ermöglichen, Voraussetzungen für die Einwilligung oder Ablehnung zum Setzen von Cookies anzugeben und diese Anweisungen dann automatisch an Webseiten weiterzugeben. Um PIMS praktisch umzusetzen, muss allerdings zunächst noch eine Rechtsverordnung erlassen werden, in der dann die Detailfragen insbesondere zur Ausgestaltung geklärt werden. Hier wurde im Juni 2023 ein Verordnungsentwurf vorgelegt. Dieser kann im Rahmen des anschließenden Konsultationsverfahrens allerdings noch inhaltlich geändert werden.

6 | Wo erhalte ich weitere Informationen zu diesem Themenkomplex?

Für weitere Informationen empfehlen wir dir gerne unser Whitepaper zum Thema TTDSG, welches viele weitere Informationen und Tipps bereithält. Wenn du weitere Fragen hast oder deine Organisation Unterstützung bei der Beachtung der Vorschriften des TTDSG benötigt, erreichst du uns per E-Mail an contact@morgenstern-privacy.com. Gerne können wir uns dann persönlich in einem ersten, unverbindlichen Gespräch zu deinen Fragen austauschen. Wir freuen uns auf deine Nachricht!

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