Neuer Referentenentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz: Kommen weitere Verschärfungen auf deutsche Unternehmen zu?

Geschrieben am 15.05.2022 von:

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Deutschland ist dem Erfordernis der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie mit einem Hinweisgeberschutzgesetz bisher nicht nachgekommen. Da die Umsetzungsfrist am 17.12.2021 auslief, wurde bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Nun wurde der letzte Referentenentwurf des Gesetzes am 13.04.2022 aktualisiert.

Im Rahmen der Anpassung wurde der Anwendungsbereich über die europäischen Vorgaben hinaus insofern erweitert, dass neben Meldungen über Verstöße gegen EU-Recht nun auch Meldungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erfasst werden. Zudem liegt die Zuständigkeit der externen Meldestelle nunmehr beim Bundesamt für Justiz. Das ist zu begrüßen, da es dem zuvor zuständigen Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für die anfallenden Aufgaben an Kompetenz mangelt.

Während der Bußgeldrahmen deutlich vergrößert wurde (Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Gesetzes werden als Ordnungswidrigkeiten eingestuft) und Geldbußen von bis zu 1.000.000,00 Euro verhängt werden können, wird die Beweislastumkehr für den Nachweis einer Benachteiligung bzw. Diskriminierung von Hinweisgebern eingeschränkt. Sie soll nur noch in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen gelten.
Darüber hinaus wird im neuen Entwurf der Schutz des Hinweisgebers bezüglich unrichtiger Meldungen verstärkt und sich klar zu den Anforderungen an Case Manager positioniert.

Interessant ist insbesondere die vorgesehene Zulässigkeit von konzernweiten Hinweisgebersystemen, entgegen der Stellungnahme der EU-Kommission. Außerdem dürfen nun Dritte mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut werden.

Es bleibt abzuwarten, inwiefern der nun vorliegende Referentenentwurf vom Gesetzgeber angenommen wird. Jedenfalls bedarf es einer zeitnahen und weitreichenden Klarstellung der Rechtslage in Bezug auf Hinweisgeber.

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