Produktneutral ausschreiben – Wann darf ich ein Produkt vorgeben?

Geschrieben am 01.03.2022 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Ein regelmäßiges Thema, dass öffentliche Auftraggeber beschäftigt, ist die Frage, ob Produkte in den Ausschreibungsunterlagen genannt werden dürfen. Denn grundsätzlich sind die Vergabeunterlagen produktneutral auszugestalten. Das „Gebot der Produktneutralität“ (§ 31 Abs. 6 VgV) begrenzt das Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers. Demnach darf u.a. nicht auf eine bestimmte Produktion oder auch Typenbezeichnungen verwiesen werden.

Wann ist eine Produktnennung ausnahmsweise zulässig? Eine Produktnennung ist zulässig, wenn bestimmte, von der Rechtsprechung herausgearbeiteten, Anforderungen erfüllt sind:
Beispiel: Eine Schule hat iPads und weitere Produkte von Apple im Einsatz und benötigt weitere Tablets. Sie hat dazu iPads von Apple ausgeschrieben (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 08.07.2021 – 19 Verg 2/21). Das Gericht hielt die Produktvorgabe für vergaberechtskonform, da an der Schule bereits zahlreiche Apple-Produkte aufgrund eines Pilotprojektes im Einsatz waren und die Schule insbesondere nachweisen konnte, dass es beim Mischbetrieb mit Android-Tablets zu Fehlfunktionen und erheblichen Mehraufwänden käme.

Kurzum: Technische Zwänge können eine Festlegung auf ein Produkt rechtfertigen. Dies muss jedoch sorgfältig begründet und nachweisbar dokumentiert werden. Das tatsächlich nur ein Produkt in Betracht kommt, ist indes eher die Ausnahme. Schließlich kann eine Produktangabe zulässig sein, wenn keine hinreichend genaue und allgemein verständliche Beschreibung möglich ist. Dann darf ein Leitfabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ angegeben werden. Diese Vorgehensweise ist in Ausschreibungen häufig anzutreffen, rechtlich aber selten zulässig, da es nahezu unmöglich sein muss, mit allgemein verständlichen Worten den Leistungsgegenstand eindeutig und umfassend zu beschreiben.

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