Geschrieben am 14.12.2023 von:
(VG Halle, Beschluss vom 13.10.2023 – 3 A 256/21)
Bei der Verwendung von Fördermitteln im Zusammenhang mit Vergabeverfahren ist besondere Vorsicht geboten. Die Fördermittel im öffentlichen Bereich sind in aller Regel mit Nebenbestimmungen versehen, wonach das Vergaberecht zwingend anzuwenden ist.
Zudem gibt es Regelungen, nach denen bei Vergabeverstößen die Fördermittel zurückgefordert werden können. Wichtig zu beachten ist, dass solche Rückforderungen von Fördermitteln auch noch Jahre nach Abschluss des Vergabeverfahrens erfolgen können. Im Vergaberecht tritt hingegen sechs Monate nach Vertragsschluss Rechtssicherheit ein.
Eine aktuelle Entscheidung des VG Halle verdeutlicht die Risiken bei der Verwendung von Fördermitteln anschaulich.
Eine Gemeinde hatte ein Vergabeverfahren unter Verwendung von Fördermitteln durchgeführt. Der Fördermittelgeber prüfte das Vergabeverfahren. Er stellte dabei unter anderem fest, dass die Erklärungen für Nachunternehmer entsprechend § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Land Sachsen-Anhalt (LVG LSA) zum Teil nicht vorlagen. Nachunternehmer mussten jedoch Nachweise oder Eigenerklärungen über die vollständige Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, sowie eine Erklärung nach den §§ 10 und 12 Abs. 2 LVG LSA zur Tariftreue und zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen vorlegen. Diesen Vergabeverstoß sanktionierte der Fördermittelgeber nach Nr. 14 der Leitlinie für die Festsetzung von Finanzkorrekturen mit 25 Prozent. Hiergegen wandte sich die Gemeinde mit einer Klage, die sie unter anderem damit begründete, dass sie nur von unerheblichen Nachunternehmern nicht alle Nachweise erhalten habe.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des VG Halle sei die Gemeinde verpflichtet gewesen, die Regelungen des LVG LSA und der VOB/A einzuhalten. Diese Verpflichtung habe sie nicht erfüllt. Die Prüfung der Vergabeunterlagen habe ergeben, dass von den Nachunternehmern des bezuschlagten Bieters teilweise die Erklärungen nach § 10 und § 12 Abs. 2 LVG LSA trotz Nachforderung nicht vollständig beigebracht worden seien. Der Zuschlag hätte daher nicht erteilt werden dürfen. Grundsätzlich zwängen die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Für die Frage des Umfangs des Widerrufs habe sich der Fördermittelgeber zutreffend an den Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, (Beschluss der EU-Kommission vom 14. Mai 2019), orientiert. Der Fördermittelgeber habe die Kürzung um 25 Prozent hiernach zutreffend auf den in Nr. 14 vorgesehenen Korrektursatz gestützt. Dass die von dem Vergabeverstoß betroffenen Teilleistungen im Verhältnis zum Gesamtauftragswert nicht erheblich ins Gewicht fielen, spiele dabei keine Rolle.
Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig ein vergaberechtskonformes Vorgehen bei der Verwendung von Fördermitteln ist. Auch kleinere Vergabefehler können eine beträchtliche Kürzung der Fördermittel auslösen. Ein weiterer Fehler, der in diesem Zusammenhang häufig zu einer Rückforderung von Fördermitteln führt, ist dass die Eignungskriterien nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht werden. Die Eignungskriterien müssen in der Bekanntmachung an der richtigen Stelle aufgeführt werden, damit sie wirksam bekannt gemacht werden können. Mindestanforderungen an die Eignung müssen zudem klar als solche gekennzeichnet werden. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass die Eignungskriterien entweder gar nicht, oder aber fehlerhaft in der Auftragsbekanntmachung aufgeführt werden.
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