Auswirkung des neuen Verbraucherschutzrechts auf die Zahlung mit Daten

Geschrieben am 12.12.2022 von:

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Seit fast einem Jahr ist es endlich offiziell: das neue digitale Vertragsrecht stellt die Überlassung von Daten für bestimmte Online-Dienste einer Geldzahlung gleich.

Es war ein leidiges und sehr umstrittenes Thema, wie die Bezahlung mit Daten eigentlich rechtlich einzuordnen ist, denn klar war sehr schnell: die als „kostenlos“ beworbenen Dienste im Internet, wie Social Media und Streamingdienste, sind nicht wirklich unentgeltlich, sondern auch für die Anbieter*innen dieser Dienste sehr lukrativ, indem sie Daten als Gegenleistung erhalten. Mithilfe dieser Daten lassen sich Nutzerprofile erstellen, die dann verkauft oder in Form von Werbeplätzen weiterverwertet werden können.

Durch die Neuregelung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte wurde festgelegt, dass immer dann, wenn ein Verbraucher für den Erhalt einer Leistung personenbezogene Daten bereitstellt, dies der Zahlung eines Geldbetrages gleichgestellt wird. Das hat wiederum zur Folge, dass das Verbraucherschutzrecht anwendbar ist (§ 312 Abs. 1a, § 327 Abs.3 BGB). Das Verbraucherschutzrecht findet Anwendung, sofern ein Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Daten verarbeitet werden, um einer Leistungspflicht oder rechtlichen Anforderungen nachzukommen und die Datenverarbeitung keinem anderen Zweck dient.

Obwohl das Geschäftsmodell „Zahlen mit Daten“ nun endlich auch gesetzlich geregelt ist, bestehen immer noch Unsicherheiten: Ist immer davon auszugehen, dass ein Verbraucher bei Inanspruchnahme eines digitalen Produkts einen Vertrag abschließen möchte? Reichen die zivilrechtlichen Vorschriften als Rechtsgrundlage aus?

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat u.a. zu diesen Fragen in ihrem Beschluss zu den Auswirkungen der neuen Verbrauchervorschriften über digitale Produkte im BGB auf das Datenschutzrecht Stellung genommen. Es lohnt sich, reinzuschauen.


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